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Personenbezogene Daten dürfen nicht unbefristet aufbewahrt werden, deshalb muss auch Korrespondenz je nach Verwendungszweck nach einer angemessenen Frist gelöscht werden. Stimmen Sie die Löschfristen mit Ihrem Datenschutzexperten und gegebenenfalls anderen Experten (Steuerberater) ab, diese unterscheiden sich je nach Verwendungszweck und von Unternehmen zu Unternehmen. Neben gesetzlichen Auflagen spielen hier auch betriebliche Gegebenheiten eine Rolle.

  1. Geben Sie eine Löschfrist für Adressen/Ansprechpartner (in Tagen) ein. In der Adresse selbst wird der Beginn der Löschfrist angegeben.
  2. Geben Sie eine Löschfrist für Kommunikation (Briefe, E-Mails, Kontaktnotizen) ein. Diese Löschfrist muss kürzer oder gleich der Löschfrist für die Adressen sein.
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